Eine Lizenzverlustversicherung ist für das Cockpitpersonal ein unbedingtes „Muss". Für Piloten ist es nicht einfach, die richtigen Deckung mit den Bedingungen für den Fall der eintretenden Flugdienstuntauglichkeit zu finden.
Welche Deckungsart des Risikos kommt infrage?
Ist eine Absicherung über einen rein privat geführten Vertrag opportun?
Macht der Einschluss des Risikos über eine betriebliche Altersversorgung (z.B. im Verbund mit einer Entgeltumwandlung) Sinn?
Bedenken und Hinweise zu Steuern auf Berufsunfähigkeitsrenten (LOL- Renten) aus den sog.„Schichten" sind zu beachten – weil unumkehrbar:
LOL-Renten in der sog. 1. Schicht". das heißt,. Steuerlich geförderte Altersversorgung (in diesem Fall: Rürup- Rente), können per Beitrag im Rahmen bestimmter Höchstbeträge und steigender Steueransätze jeweils im Jahr der Zahlung abgesetzt werden. Im Leistungsfall sind die gezahlten Renten ebenfalls zu versteuern. Der Steueransatz liegt im Jahr 2010 noch bei 60 % der Rente und steigt bis 2040 kontinuierlich bis auf 100% an.
LOL-Renten in der „2. Schicht" (hier: Betriebliche Altersversorgung), unterliegen der nachgelagerten Versteuerung, da die Prämien vor Steuern aufgewende und abgeführt werden. Im Falle einer LOL- Rentenzahlung unterliegt der volle Betrag dem persönlichen Steuersatz. Hinzu kommt bei dieser Form der Absicherung, dass Sie im Rahmen der gesetzlich garantierten Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel zwar die angesammelten Ansprüche mitgenommen werden können, aber nicht unbedingt die besonderen Vereinbarungen zum Flugdienstunfähigkeits-Risiko.
Hier liegt ein weiterer wichtiger „Knackpunkt", der bedacht sein sollte. Nach einigen Jahren Berufstätigkeit ist es auch für Piloten nicht immer einfach, sich erneut zu versichern.
LOL-Renten In der „3. Schicht", also Private Vorsorge, liegen die Dinge wiederum anders: Hier zahlen Sie die Versicherungsbeiträge in der Regel aus dem versteuerten (und in der Sozialversicherung entrichteten) Einkommen. Darum sind aus dieser Schicht gezahlte Renten als so genannte „abgekürzte Zeitrenten" lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil richtet sich hier nach der möglichen Rentenlaufzeit ab Eintritt der Flugdienstunfähigkeit und beträgt in der Regel zwischen 35 Prozent und bis zu null Prozent.
Die 3 Beispiele zeigen, dass eine geleistete Berufsunfahigkeits- ( = Loss- of-License-) Rente durch die Besteuerung völlig anders ausfallen kann. Die Finanzplanung im Katastrophenfall hängt erheblich von der Form des vorgewählten Schichten-System ab.
Da eine Berufsunfähigkeitsabsicherung mit optimalen Bedingungen für Piloten meist auf kapitalbildender Rentenversicherung fußt, spielt die Überlegung der staatlichen steuerlichen Förderung in den einzelnen Schichten eine große Rolle.
( Auszug aus Zeitschrift VCINFO, Ausg. 11-12/2010, S.40, Artikel ‚All Systems Checked?‘ )