- Militärflugzeugführer im Ausbildungs-, Fracht- und Transport-Flugbetrieb sind versicherungsfähig
- Eingeschlossen: Wechsel vom Militärflugbetrieb (Bundeswehr) zu Zivilflugbetrieb mit Verkehrsrecht in Deutschland ( = Risiko Fluguntauglichkeit wird weiterhin versichert)
Auszug aus den besonderen Versicherungsbedingungen ( Original - Wortlaut )
Weitergehende besondere Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) für Cockpit Personal der Bundeswehr
1. Der Versicherungsschutz für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als Pilot im Fracht-, Transport- und Ausbildungsflugbetrieb der Bundeswehr. Ebenfalls sind mitversichert Tätigkeiten als Pilot der Flugbereitschaft BMVg
- im Routendienst der Nordatlantikroute - für VIP-Transporte, Kurier- und Verbindungsflüge, Verwundeten- und Krankentransporte.
________________________________________________________________________ Ausdrücklich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Tätigkeit als Pilot eines _________________________Flugzeugs mit Bewaffnung _________________________
2. Berufsunfähigkeit des Versicherten liegt auch dann vor, wenn durch Gutachten des flugmedizinischen Institutes der Bundeswehr in Fürstenfeldbruck oder der sonst für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle festgestellt wird, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr flugtauglich ist und ihm deshalb vor Vollendung seines 57. Lebensjahres die Wehrflieger- verwendungsfähigkeit Klasse 2 (= Transportflugzeugführer) entzogen/nicht verlängert wird.
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5. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind dem Versicherer vorzulegen:
- das Gutachten des flugmedizinischen Institutes der Bundeswehr in Fürstenfeldbruck oder der sonst für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle,
- die Verfügung der zuständigen Behörde, mit der die Erlaubnis entzogen oder deren Verlängerung abgelehnt wird.
6. Wenn der Versicherte aus den Diensten der Bundeswehr ausscheidet, bleibt das Fluguntauglichkeits-Risiko unter der Voraussetzung weiterhin versichert, dass der Versicherte zu einem zivilen Arbeitgeber wechselt, der ein Verkehrsrecht für die BRD hat.
7. Der Versicherungsfall liegt schon vor, wenn Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne der gesetzlichen Regelungen für voraussichtlich sechs Monte einge- treten ist oder mindestens sechs Monate vorgelegen hat.
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13. In Abänderung von § 3 Abs. 2 a) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-Versicherung bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn der Versicherte in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen er während des Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung seines Dienstes ausgesetzt war.