BEI VERLUST DER JAR-OPS-LIZENZ UNABHÄNGIG VON EINEM ANDEREN ERWERB
Sonderfall: Branchenspezifische 'Berufsunfähigkeit' als Flugdienstunfähigkeit T-KLASSE 1
COCKPIT - LOSS OF LICENSE – LOSS OF AIR MEDICAL
Kursierende und verwirrende Bezeichnungen sind im Umlauf
Schlagwortübersicht = Versicherung gegen Risiko bei
* FLUGUNTAUGLICHKEIT ALS BERUFSPILOT - MILITÄRPILOT (siehe unten)
* FLUGDIENSTUNFÄHIGKEIT ALS VERKEHRSPILOT/HUBSCHRAUBERPILOT
* BERUFSUNFÄHIGKEIT ALS (MILITÄR-) PILOT - FLUGZEUGFÜHRER IM
AUSBILDUNGS-, FRACHT- u. TRANSPORT-FLUGBETRIEB
* VERLUST DES LUFTFAHRERSCHEINS AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN
* VERLUST DER TAUGLICHKEITSKLASSE 1 -
WEHRFLIEGERVERWENDUNGSFÄHIGKEIT KLASSE 2
* LOSS OF AIR MEDICAL
* UNFITNESS TO FLY
* ‚LIZENZVERLUST’ BEI COCKPITPERSONAL
* ‚LOSS-OF-LICENSE’ (JAR-OPS)
* FLUGUNTAUGLICHKEIT BEI K A B I N E N P E R S O N A L
* AUSBILDUNGSKOSTENDECKUNG FÜR F L U G S C H Ü L E R
Die Gesundheitserfordernisse für Berufspiloten sind äußerst streng. Geringste Beeinträchtigungen können einen Luftfahrer auf unbestimmte Zeit an den Boden versetzen und werden
- selbst in Fällen von Glück im Unglück wie hier -
Ursache für Einkommensverlust und ernsthafte finanzielle Probleme sein - man denke an investierte Ausbildungskosten, laufende Finanzierungen, das monat- liche Einkommen, den bisherigen Lebensstandard.
Für einen Luftfahrer ist die Wahrscheinlichkeit das medizinische Tauglichkeits- zeugnis in der fliegerisch aktiven Zeit zu verlieren, weitaus größer als eine generelle Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder die Wahrscheinlichkeit eines Ablebens.
Wer fliegerisch seinen Lebensunterhalt nicht mehr verdienen kann, hat wahrscheinlich unter erheblichem Einkommensverlust zu leiden - möglicher- weise auf lange Zeit.
Wir können das über eine LOSS - OF - LICENSE nicht ausgleichen, aber erheblich lindern - finanziell gesehen.