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               Lizenzverlust/Fluguntauglichkeit Cockpit-Personal Bundeswehr

                    Bundeswehr -  Sonderregelung - Tätigkeit als Pilot

                     - Ausnahme: Piloten von Flugzeugen mit Bewaffnung -


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                           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf:


-   Vorläufige u. endgültige Fluguntauglichkeit bis zum vollendeten 57. Lebensjahr

-   Fluguntauglichkeit i.S. entzogener / nicht verlängerter Wehrfliegerverwendungs-
    fähigkeit  Klasse 2 (Transportflugzeugführer)

-   Militärflugzeugführer im Ausbildungs-, Fracht- und Transport-Flugbetrieb
    sind versicherungsfähig

-   Eingeschlossen: Wechsel vom Militärflugbetrieb (Bundeswehr) zu Zivilflugbetrieb mit 
    Verkehrsrecht in Deutschland ( = Risiko Fluguntauglichkeit wird weiterhin versichert)





Auszug aus den besonderen Versicherungsbedingungen  ( Original - Wortlaut )

Weitergehende besondere Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
(BUZ) für Cockpit Personal der Bundeswehr


1. Der Versicherungsschutz für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstreckt
sich auch auf die Tätigkeit als Pilot im Fracht-, Transport- und Ausbildungsflugbetrieb
der Bundeswehr. Ebenfalls sind mitversichert Tätigkeiten als Pilot der Flugbereitschaft
BMVg

- im Routendienst der Nordatlantikroute
- für VIP-Transporte, Kurier- und Verbindungsflüge, Verwundeten- und Krankentransporte.

________________________________________________________________________
Ausdrücklich ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Tätigkeit als Pilot eines
_________________________Flugzeugs mit Bewaffnung _________________________



2. Berufsunfähigkeit des Versicherten liegt auch dann vor, wenn durch  Gutachten des
flugmedizinischen Institutes der Bundeswehr in Fürstenfeldbruck oder der sonst für die
amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen
Stelle festgestellt wird, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
flugtauglich ist und ihm deshalb vor Vollendung seines 57. Lebensjahres die Wehrflieger-
verwendungsfähigkeit Klasse 2 (= Transportflugzeugführer) entzogen/nicht verlängert wird.


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5. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind dem Versicherer vorzulegen:

-  das Gutachten des flugmedizinischen Institutes der Bundeswehr in Fürstenfeldbruck
oder der sonst für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle,

-  die Verfügung der zuständigen Behörde, mit der die Erlaubnis entzogen oder deren Verlängerung abgelehnt wird.

6. Wenn der Versicherte aus den Diensten der Bundeswehr ausscheidet, bleibt das Fluguntauglichkeits-Risiko unter der Voraussetzung weiterhin versichert, dass der
Versicherte zu einem zivilen Arbeitgeber wechselt, der ein Verkehrsrecht für die BRD
hat. 

 7. Der Versicherungsfall liegt schon vor, wenn Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne der gesetzlichen Regelungen für voraussichtlich sechs Monte einge-
treten ist oder mindestens sechs Monate vorgelegen hat.


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13. In Abänderung von § 3 Abs. 2 a) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-Versicherung bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn der Versicherte in unmittel-
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig
wird, denen er während des Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in Ausübung seines Dienstes ausgesetzt war.

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C - LOL-FAX-PIL-BW-RÜCK-22512.pdf